💡Hier ein Teil der Antwort: Diese TRGS gilt insbesondere für natürlich vorkommende asbesthaltige mineralische Rohstoffe aus Steinbrüchen. Z.B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller, und die daraus hergestellten Produkte wie z.B. Beton, Asphalt etc.
Klare Unbedenklichkeitsgrenze bei der Herstellung und Verarbeitung
Da der Massengehalt an Asbest dieser Stoffe in Deutschland weniger als 0.1% beträgt, findet das Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest bei den ca. 600 Millionen Tonnen/Jahr keine Anwendung.
Keine Unbedenklichkeitsgrenze beim Abfallrecht
Bei der Beratung unserer Kunden in unseren Kernkompetenzen ist die TRGS 517 durchaus hilfreich. Besonders um bei der sicheren Anwendung der TRGS 519 auch bei „Neuen Asbestproblemen“ kompetent zu beraten.
Sprechen Sie uns an! Wir sind der Experte für die Entsorgung von Bauproblemstoffen.
Kontaktieren Sie noch heute unsere Experten, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen bei der sicheren Sanierung und Entsorgung von asbesthaltigem Material unterstützen können:
02771 360 10 10 | info@desa-group.de